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Groß waren die Erwartungen an die
korrigierenden Wirkungen des Luftreinhalteplanes Lahn-Dill. Nachdem die
endgültige Fassung nun veröffentlicht ist, kann die Enttäuschung der
Betroffenen kaum größer sein: Viel bunt bedrucktes Papier, viele Hinweise auf
Erfolge der Vergangenheit, aber keine Rezepte für die Zukunft! Der
Luftreinhalteplan ist so ein reiner Papiertiger, der niemand wehtut und niemand
nützt, er hat nur eine Menge Geld und Manpower gekostet, auch bei unserer
Bürgerinitiative. Ein Plan muss genau definierte
Anforderung erfüllen: Anhand von geordneten Einzelschritten generelle
Zielvorgaben erreichen, hier die kontinuierliche Verbesserung der Luftqualität
und das sichere Einhalten der gesetzlichen Grenzwerte. Nichts dergleichen
liefert dieser Luftreinhalteplan, weder wird das Problem der
Industrie-Emissionen verbindlich geregelt, noch sind die kommunalen Maßnahmen
geeignet eine Verbesserung der lufthygienischen Situation zu erreichen. Von
einem integrativen Konzept zur Regelung aller relevanten Emissionen und
Planungen, im Sinne der Gesundheit und Lebensqualität der Bevölkerung in
Wetzlar und Umgebung, kann überhaupt keine Rede sein. Um es noch einmal klarzustellen: Nach
der EU Rahmenrichtlinie und der 22. BImSchV müssen Grenzwerte für Feinstaub und Stickoxide eingehalten werden, eben
keine Richtwerte irgendwann erreicht werden. Das gilt ohne wenn und aber. Die
Einhaltung der Grenzwerte ist einklagbar, wie bereits von Münchener Bürgern
demonstriert, die ein Urteil vor dem Bundesverwaltungsgericht Leipzig
erstritten, das die Stadt München zu drastischen Maßnahmen der Luftreinhaltung
zwingt, um die Grenzwerte für Stickoxide und Feinstaub einzuhalten. Freilich lenken diese Scharmützel aber
von dem grundsätzlichen Dilemma ab: Die primären Verursacher der
Schadstoffemissionen werden von der Politik nicht getroffen, solche Maßnahmen
sind unpopulär, wie im Falle von Vorgaben für schadstoffarme LKW und PKW, oder
sie sind nur schwer gegen eine starke Industrielobby durchzusetzen, weil
saubere Luft angeblich Arbeitsplätze kostet - Gesundheitsschutz als
Planungshemmnis. Bei den Erfolgen der Luftreinhaltung in den vergangenen
Jahrzehnten, die auch im Luftreinhalteplan wieder herausgestellt werden, dürfte
es nach dieser Argumentation gar keine Arbeitsplätze mehr geben und die
deutsche Industrie müsste an unerfüllbaren Umweltschutzauflagen bankrott
gegangen sein. Dazu schaue man sich einmal die Erfolgsmeldungen von Buderus
Edelstahl in der Fachpresse an.
Industrie-Emissionen Im Umweltrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt
das Verursacherprinzip: Vereinfacht gesagt; wer Dreck macht, muss ihn wieder
wegräumen oder für die Folgen aufkommen. Mit bürokratisch-juristischer
Spiegelfechterei lässt sich aber auch dieses einfache Prinzip wieder aushebeln.
So werden in Wetzlar mit der Interpretation der Irrelevanzschwellen der TA-Luft (die Zusatzbelastungen
haben nach dieser Definition keine wesentlichen Umweltauswirkungen, daher
braucht es, behördlich definiert, auch keine Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP) und keine Beteiligung der Öffentlichkeit) Stück für Stück neue Anlagen
und damit Schadstoffemissionen genehmigt, zum Wohle des Volkes.. Dabei kann
zusätzliche Luftbelastung, die von neu zugelassenen Industrieanlagen oder
Fahrzeugen ausgeht, niemals die Luftqualität verbessern und für die alten
Industrieanlagen gilt Bestandsschutz. “Da kann ich auch nichts machen“ sagt
die verantwortliche Beamtin des hessischen Umweltministeriums, das sind eben
die politischen Vorgaben“. Ein Luftreinhalteplan ist dabei zwar hinderlich aber
grundsätzlich nicht im Wege, er ist eben irrelevant.
Es gibt viele Juristen in diesem Lande,
die Gesetze ihrem Sinngehalt nach interpretieren. Nicht alle dieser
Kommentatoren sehen die angebliche Machtlosigkeit der Verwaltung, durch die
vorhandenen Gesetze Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, das
Verursacherprinzip durchzusetzen. So sagt der bekannte Autor Hansmann [1]
ehemals Angehöriger der Immissionsschutzverwaltung in NRW (dessen
Zusammenfassung über das Immissionschutzrecht in der hessischen Verwaltung
breite Anwendung findet) [2],
“ein solcher Luftreinhalteplan kann auch Maßnahmen gegenüber
genehmigungsbedürftigen Anlagen vorsehen . Dadurch wird der Entscheidungsspielraum
der zuständigen Behörden ggf. weiter eingeschränkt als durch die TA Luft (§ 47
Abs6 BImSchG). Das ist insbesondere von Bedeutung, wenn eine Genehmigung nur
bei Inanspruchnahme einer der Ausnahmeregelungen der TA Luft ( insbesondere
der Irrelevanzregelung) erteilt werden kann. Deren Anwendung kann durch
eine Luftreinhalteplan ausgeschlossen oder eingeschränkt werden“.
[1] Bundes-Immissionsschutzgesetz
und ergänzende Vorschriften : [BImSchG; BImSchG-Verordnungen; TA Luft; TA Lärm;
Schlagwortverzeichnis]; Textausgaben mit Einführung und Anmerkungen / Hansmann, Klaus. - 19. Aufl., Stand: BGBl. I Nr.20 vom 10. Mai 2000. -
Baden-Baden : Nomos-Verl.-Ges. [2] Landmann
/ Rohmer Umweltrecht: UmweltR In 4
Bänden. Band I: Bundes-Immissionsschutzgesetz, Band II:
Durchführungsvorschriften zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, Band III:
Sonstiges Umweltrecht, Band IV: Sonstiges Umweltrecht 52.
Auflage
Dem vorhergehenden Text kann auch der
Nichtjurist leicht entnehmen: Wenn die Hessische Regierung und die
Immissionsschutzverwaltung gewollt hätten, hätten sie durchaus neuen
Industrieanlagen in Wetzlar die Genehmigung verweigern können oder ihr über die
TA Luft-Grenzwerte hinausgehende Auflagen machen können., eine Forderung von
„Reine Luft für Wetzlar“, vorgetragen zum Entwurf des Luftreinhalteplans
(Zitat). Nach Auffassung des hessischen Umwelt-Ministeriums hätte es dazu
jedoch einer Landesverordnung nach § 47 Abs. 7 BImSchG bedurft. Eine solche
Rechtsverordnung hat „Reine Luft für Wetzlar“ in Ihren Einwendungen zum Lufteinhalteplan
gehören neben Buderus Edelstahl auch andere Betreiber, wie Heidelberger Cement
und weitere mündlich und schriftlich gefordert. Die Landesregierung und ihre
ausführende Verwaltung ist allerdings der Meinung, dass es einer solchen
Einschränkung von Industrieemissionen nicht
bedarf, also wurde auch keine entsprechende Rechtsverordnung erlassen.
 Abb.1: Blick vom Linsenberg
Die Genehmigungen für die Erweiterungen
von Industrieanlagen werden also scheibchenweise weitergehen mit dieser Taktik
kann die lästige die Öffentlichkeit vom Genehmigungsprozess ausgeschlossen
werden. Auch wenn ausgerechnet vom Anlagenbetreiber Buderus Edelstahl in
letzter Zeit andere Signale zu empfangen waren (eine seiner nächsten
Erweiterungen will er freiwillig einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterziehen
und die Öffentlichkeit frühzeitig beteiligen, so auch „Reine Luft für
Wetzlar“), notwendig ist ein umfassender Plan, mit einem Planungsprozess, der
den Namen verdient und ein integriertes Konzept für den gesamten
Industriestandort Wetzlar aufstellt. Hierzu Buderus Nachfolge Gesellschaften,
das geplante Logistikzentrum im Dillfeld oder eine Müllverbrennungsanlage.
Alle zusammen bestimmen die Qualität der Wetzlarer Luft, müssen also auch
zusammen betrachtet werden. Ohne integriertes Planungskonzept wird die
Genehmigungsbehörde immer wieder nur einzelne Anlagen isoliert betrachten und
genehmigen. Mit dem Luftreinhalteplan wäre dazu, wie oben gezeigt,
grundsätzlich ein Instrument gegeben, daß diese Anforderungen erfüllt, es
fehlen dazu jedoch die entsprechenden umweltpolitischen Zielvorgaben in Form
einer Landes-Verordnung( nach § 47 BImschG Abs. 7).
Die Bewohner im Gebiet des Luftreinhalteplanes
müssten sich an steigende Emissionen und Belastungen also gewöhnen, sie hätten
schließlich freie Ortswahl, so die Vertreter der Behörden in einer Diskussion
mit der Bürgerinitiative am 19. 12. 2007, nachdem sie sich vor Ort in
Wetzlar-Hermannstein von der Dringlichkeit von Verbesserungen der Luftqualität
überzeugt hatten. Diese Auffassung verstößt klar gegen die Vorgaben für
Luftreinhaltepläne, nach denen kurzfristig wirksame Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von
Luftverunreinigungen zu treffen sind, wenn die Überschreitung von Grenzwerten
nur droht. Unisono erklärten Ministerium und RP Gießen, Anträge auf Genehmigung
von Industrieanlagen müssten und sollten gewährt werden, auch wenn sich die
Luftqualität objektiv verschlechtere. Diese Verschlechterungen seien den
gesetzlichen Vorgaben nach eben irrelevant. Das heißt, der
politische Wille, die Luftqualität in Wetzlar zu verbessern, war und ist nicht
vorhanden. Die Verwaltung schiebt die Verantwortung dafür der Politik zu und
umgekehrt. Zurück bleibt der ratlose Wähler. Ein ernsthafter Luftreinhalteplan
wäre allerdings zur Zeit das einzige Instrument um eine wirksame Verbesserung
der Luftqualität für den gesamten „Buderus Industriepark“ und die angrenzenden
Wohnbezirke zu erreichen. Dazu fehlt aber offensichtlich der politische Wille
und die planerische Kompetenz.
Westumgehung Zum Thema Westumgehung Wetzlar haben
die anerkannten Naturschutzverbände des Lahn-Dill -Kreises und der Stadt
Wetzlar im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf des
Luftreinhalteplanes für das Gebiet Lahn-Dill (Mai 2007) eine ausführliche
Stellungnahme abgegeben (http://www.reineluftfuerwetzlar.de/nav/Stellungnahmelrp29er.pdf).
Neben einer Ablehnung der geplanten Durchquerung des FFH- und
Vogelschutzgebietes „Weinberg bei Wetzlar“ aus Gründen des Naturschutzes, wird
hier sehr anschaulich auch die Wirksamkeit dieser Maßnahme zur Verbesserung der
Luftqualität hinterfragt. Insbesondere was die Wetzlarer Hauptbelastungszone
angeht, würde demnach die Realisierung der Westumgehung eher zu einer der Verschlechterung
als zu einer Verbesserung der Situation führen. Zudem wird die nichterfolgte
Prüfung der Maßnahmenvorschläge durch die Genehmigungsbehörde (HMULV)
kritisiert und „eine nachvollziehbare quantitative Effektivitätsabschätzung der
vorgeschlagenen Maßnahmen unter Angabe verbindlicher Zeitachsen“ gefordert.
Ähnliche Einschätzungenen und Kritik wurde auch von „Reine Luft für Wetzlar“
und anderen Einwendern geäußert, die Details sollen hier nicht noch einmal
wiedergegeben werden.
 Abb. 2: Jahresmittelwerte der
NO2-Konzentrationen im Ballungsraum Wetzlar. Die farbliche Differenzierung
beschreibt einen Bereich von min. 23 µg/m3 (grün) bis max. 46 µg/m3
(dunkelrot) NO2. Die zugrunde liegende Grafik stammt aus einer Studie, die von
der IVU-Umwelt GmbH gemeinsam mit der Arbeitsgruppe TRUMF am Institut für
Meteorologie der Freien Universität Berlin im Auftrag des Hessisches Landesamts
für Umwelt und Geologie (HLUG) für den Luftreinhalteplan Lahn-Dill erstellt
wurde. Der Verlauf der geplanten Wetzlarer Westumgehung wurde hinzugefügt.
(Abb. aus der Stellungnahme Naturschutzverbände s.o.)
In der nun vorliegenden Endfassung des
Luftreinhalteplanes wird auf solcherart Bedenken durch verschiedene
Modifizierungen gegenüber der Entwurfsfassung reagiert:
„Der
Bau von Umgehungsstraßen kann aus Luftreinhaltegründen dann sinnvoll sein, wenn hierdurch stark
befahrene Straßenschluchten mit einer hohen Zahl an betroffenen Anwohnern von
Verkehr entlastet werden kann, ohne dass es anderer Stelle zu einer Belästigung
einer noch größeren Zahl von Anwohnern und einem unzulässigen Anstieg der
Schadstoffkonzentration in der Luft kommt. Die in diesem Zusammenhang zu
klärenden Fragen bzgl. der Umweltverträglichkeit des Vorhabens können in der
notwendigen Tiefe nur durch die genaue Untersuchung im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen
erfolgen. Um als Maßnahme im Rahmen der Luftreinhaltung (aber auch im Hinblick
auf die weiteren Umweltaspekte) fungieren zu können, sollte bei der Bewertung
des Vorhabens eine positive Bilanz beim Vergleich der Vorteile einer Maßnahme
mit den negativen Auswirkungen gezogen werden können. Ohne eine Vorfestlegung
treffen zu wollen, werden an dieser Stelle die mit diesen Maßnahmen
beabsichtigen Verbesserungen dargestellt, die dann im Planfeststellungsverfahren
einer eingehenden Betrachtung der Umweltauswirkungen unterzogen werden müssen.
Da die Stadt Wetzlar diese Maßnahme als Luftreinhaltemaßnahme vorsieht, ist sie
gehalten, die Trassenführung so zu wählen, dass tatsächlich eine Verbesserung
der Situation für die meisten An- und Bewohner in Wetzlar erfolgt.
...Nach
den vorliegenden Modellrechnungen der Stadt Wetzlar könnten durch die Maßnahme
folgende Verkehrsentlastungen im innerstädtischen Hauptstraßennetz erreicht
werden: o Ernst-Leitz-Straße 46 % o Schützenstraße 6 % o Karl-Kellner-Ring (Lahnbrücke) 26 % o Karl-Kellner-Ring (Buderusplatz) 27 % o Gloelstraße 22 % o Hermannsteiner Straße (Höhe Bahnhof) 7 %
Neben der
quantitativen Entlastung der Hauptachse des innerstädtischen Verkehrs wird auch
eine qualitative Verbesserung des Verkehrsablaufs erwartet, da der gegenwärtig
überlastete Haupt-straßenzug in Spitzenverkehrszeiten durch Stauungen mit
mehrmaligen Haltevorgängen an Licht-signalanlagen gekennzeichnet ist, die dann
entfallen würden. Durch gezielte begleitende Maßnahmen soll nach Fertigstellung
der Westumgehung der Durchgangsverkehr von der innerstädtischen
Hauptverkehrsachse auf die Westumgehung geleitet werden. Damit werden auch
Verkehrs-verlagerungen von der Hermannsteiner Straße auf die Querspange in
Aßlar eintreten. Eine generelle Zunahme des allgemeinen Verkehrsaufkommens wird
dagegen nicht erwartet. Die Entlastung der Verbindung A 45 – B 49 wird
voraussichtlich die Belegung der A 480 erhöhen.“ (Seite 75-78)
„Dessen
ungeachtet sind Maßnahmen wie z.B. die Westumgehung in Wetzlar im Rahmen der
notwendigen Planfeststellungsverfahren einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu
unterziehen. Nur der Vergleich zwischen den voraussichtlichen Auswirkungen des
geplanten Vorhabens mit der Ist-Situation kann eine hinreichend sichere Aussage
über die Umweltverträglichkeit des Vorhabens liefern. Dabei geht es nicht nur
um eine Schadstoffverminderung in der Luft, sondern auch die
Lärmverträglichkeit und die Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen
Belange. Da die Planfeststellungsverfahren nach § 33 Hessisches Straßengesetz
unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt werden, ist jeder selbst
gehalten, sich über die geplanten Verbesserungen anhand der auszulegenden
Unterlagen ein Bild zu machen und ggf. mittels Einwendungen auf eine umweltgerechte
Verkehrsführung zu dringen. Da bisher das notwendige Planfeststellungsverfahren
noch aussteht, also auch noch kein Ergebnis einer
Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegt, kann keine abschließende Einschätzung
über mögliche Minderungspotentiale abgegeben werden. Da die Stadt Wetzlar diese
Maßnahme zur Entlastung ihrer Bürger, auch im Hinblick auf eine Verminderung
der Schadstoffbelastung einiger städtischer Bereiche, sieht, ist sie gehalten,
eine Trassenführung zu wählen, die nachweislich zu einer Verbesserung der
lufthygienischen Situation beiträgt.“ (Seite 121)
„Für
einige Maßnahme sind keine Umsetzungszeiträume genannt, weil zu viele Faktoren
noch unzureichend bekannt sind, die direkten Einfluss auf die Umsetzung haben.
Dazu gehört die Planung der Westumgehung, die erst nach erfolgte
Planfeststellung und Sicherung der Finanzierung umgesetzt werden kann. Überhaupt
ist die Finanzierbarkeit von Maßnahmen ein wesentlicher Aspekt im Hinblick auf
die Umsetzung von Maßnahmen. Da die Maßnahmenvorschläge von den jeweiligen
Kommunen stammen, besteht ein Interesse an ihrer Umsetzung, das durch die
Forderung des § 47 Abs. 6 BImSchG „… Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1
bis 4 festlegen, sind durch Anordnung oder sonstige Entscheidung der
zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen
Rechtsvorschriften durchzusetzen“ nochmals bekräftigt wird. Entsprechend der
Formulierung „sind durchzusetzen“ besteht kein weiteres Ermessen der zuständigen
Behörde. Da
die Haushaltslagen der Kommunen nur wenig Spielraum für zusätzliche
Finanzierungen bieten, ist eine
Abwägung vorzunehmen, welche Aufgaben vordringlich sind. Insofern kann eine
(kurze) Verzögerung bei der Umsetzung von Maßnahmen durchaus begründet sein.
Damit ist aber die Angabe eines genauen Umsetzungszeitraums nicht immer
möglich.“ (Seite 143)
„Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass der gemäß § 47 Abs. 1 BimSchG erforderliche
Luftreinhalteplan für das Gebiet Lahn-Dill entsprechend den Vorgaben der Anlage
6 der 22. BImSchV erstellt wurde und diejenigen Maßnahmen enthält, die zur
dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen erforderlich, geeignet und
verhältnismäßig sind.“ (Seite 147)
Letztlich wird also die Prüfung und
Beurteilung der Maßnahme(n) dem Regierungspräsidium Gießen im Rahmen eines
irgendwann stattfindenden Planfeststellungsverfahrens übertragen, wobei die
Stadt Wetzlar aufgefordert wird „eine Trassenführung zu wählen, die
nachweislich zu einer Verbesserung der lufthygienischen Situation beiträgt“.
Weiter wird die Stadt Wetzlar darauf hingewiesen, „dass durch die Forderung des
§ 47 Abs. 6 BImSchG „… Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4
festlegen, … durch Anordnung oder sonstige Entscheidung der zuständigen Träger
öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften
durchzusetzen“ sind. Und schließlich wird festgestellt, dass der gemäß § 47
Abs. 1 BImSchG erforderliche Luftreinhalteplan für das Gebiet Lahn-Dill
entsprechend den Vorgaben der Anlage 6 der 22. BImSchV erstellt wurde und
diejenigen Maßnahmen enthält, die zur dauerhaften Verminderung von
Luftverunreinigungen erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sind“.
Maßnahmen,
deren Eignung (derzeit) nicht beurteilt werden kann, sind also erforderlich,
geeignet und verhältnismäßig zur dauerhaften Verminderung von
Luftverunreinigungen und demnach ohne „weiteres Ermessen der zuständigen
Behörde“ durchzusetzen?!
Das Problem der Westumgehung aus lufthygienischer Sicht
ist der vorherrschende Süd-Westwind. Ein Blick auf die Karte (Abb. 2) genügt, um
zu begreifen, dass es hierbei nicht um Details der Trassenführung geht, sondern
das gesamte Konzept fragwürdig ist. Ein seriöser Luftreinhalteplan hätte jedes
weitere Vorantreiben dieser Planung in Hinblick auf die Situation in Wetzlars
Hauptbelastungszone zunächst untersagen müssen. Erst nach unabhängiger Prüfung
(keinesfalls durch ein seitens der Stadt bezahltes Gutachten!) und ggf. einer
Bewertung die zumindest eine Verschlechterung ausschließt, dürfte eine solche
Planung weiter betrieben werden können. Die Vorgehensweise des HMULV, die Stadt
Wetzlar in der vorliegenden Form zu beauftragen, die Westumgehung als Maßnahme
zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen schnellstmöglich durchzusetzen
ist jedenfalls geradezu absurd.
Weitere
kommunale Maßnahmen Grundsätzlich gelten auch für die
anderen beiden seitens der Stadt Wetzlar vorgeschlagenen Verkehrsmaßnahmen,
„Anschluss des Stadtteils Dutenhofen-Ost an die B 49“ und „Querverbindung Dillfeld
– Hermannsteiner Straße“, die oben für die „Westumgehung“ dargestellten
Überlegungen. Auch hier werden Planungen, die nicht zur Verminderung von
Luftverunreinigungen „erfunden“ wurden ohne jede Prüfung auf Wirksamkeit im
Luftreinhalteplan festgeschrieben und die Kommune beauftragt sie
schnellstmöglich durchzusetzen.
An dieser Stelle sei noch auf zwei
weitere Aspekte verwiesen: Zum einen der Auffassung des HMULV, dass obwohl
eindeutig Bundesstrassen (Westumgehung, Anschluss Dutenhofen, Querverbindung
Dillfeld) und z. T. die Autobahn 480 (Querverbindung Dillfeld) betroffen sind,
für diese Vorhaben keine Strategische Umweltprüfung (SUV) durchgeführt werden
muss.
„Die
Strategische Umweltprüfung ist Teil des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und ist nach § 14 b Abs. 1 Nr. 2 UVPG für
Luftreinhaltpläne dann durchzuführen, wenn in ihnen Entscheidungen über die
Zulässigkeit von in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die
nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des
Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzen. In Anlage 1 aufgeführte Vorhaben
sind: 1.
Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene einschließlich Bedarfspläne nach einem
Verkehrswegeausbaugesetz des Bundes… Die
vorgesehenen Maßnahmen im Luftreinhalteplan, auch die im Bereich des
Individualverkehrs, entsprechen keinem Vorhaben im Sinne der Ziffer 1. Damit
besteht selbst bei einer Festlegung der Straßenführung als Maßnahme des
Luftreinhalteplans keine Notwendigkeit für die Durchführung einer
Strategischen Umweltprüfung im Rahmen der Aufstellung des Luftreinhalteplans.“ (Seite 121)
und zum Zweiten dem Verweis auf
Festlegungen der Regionalplanung zur Verbesserung der Luftqualität im Gebiet
Lahn-Dill.
„Aufgrund
der öffentlichen Diskussionen im Hinblick auf den Schutz der menschlichen
Gesundheit durch Verkehrsemissionen, sind die zuständigen Behörden für diese
Belange zunehmend sensibilisiert. Daher kann davon ausgegangen werden, dass
die Einhaltung von Immissionsschutzgrenzwerten bei der Verkehrswegeplanung im
Rahmen der Interessensabwägung in notwendigem Maße Berücksichtigung findet. Im
Rahmen der Regionalplanung für das Gebiet Lahn-Dill wurden dementsprechend
bereits konkrete Festlegungen als Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität im
Gebiet Lahn-Dill getroffen (siehe Punkt 7.2).“ (Seite 143)
Bei dem, im Vergleich zum Entwurf des
Luftreinhalteplanes vom Mai 2007, „neuen“ Punkt 7.2 handelt es sich um eine
Tabelle, die unten auszugsweise wiedergegeben ist (Seiten 72-75). Kaum
nachvollziehbar bleibt nach dem Studium dieser Tabelle wie es möglich sein
kann, dass in Wetzlar eine Müllverbrennungsanlage errichtet werden soll oder
der Ausbau der B49 forciert wird, um nur wenige besonders krasse Beispiele zu
nennen.

Umweltzone
in der Neustadt Weitaus mehr als die Tatsache, dass für
die Autoren des Luftreinhalteplanes selbstverständlich vielfältige Gründe
vorliegen, warum in Wetzlar keine Umweltzone eingerichtet werden kann (muss,
wird), erstaunt die Benennung ausgerechnet der Wetzlarer Neustadt als möglichen
oder doch zumindest diskutierten Standort einer solchen Zone. Handelt es sich
damit doch zumindest indirekt um die offizielle Anerkennung der Neustadt als
lufthygienisches Problemgebiet. Umso unverständlicher, dass die Neustadt zusätzlich
die Hauptlast der „schnellstmöglich durchzusetzenden“(s. o.) Westumgehung tragen soll.
„Seit März 2007
existiert mit der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) eine Rechtsgrundlage
für die Ausweisung von Umweltzonen. Damit kann ein Fahrverbot
innerhalbausgewiesener städtischer Bereiche gegen nicht den festgelegten
Schadstoffklassen entsprechende Fahrzeuge verhängt werden. Die Verordnung
enthält jedoch bereits eine Reihe von generellen Ausnahmen für z.B.
Einsatzfahrzeuge oder zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie pauschale Ausnahmen
z.B. für Versorgungsfahrten mit lebensnotwendigen Gütern oder soweit
Fertigungs- und Produktionsprozesse ansonsten nicht aufrechterhalten werden
können. Zu
den Ausnahmeregelungen gab und gibt es kontrovers geführte Diskussionen. Aber
diese Diskussion stellt nicht das einzige Problem bei der Ausweisung einer
Umweltzone dar. Da eine Reihe von Fahrzeugen nicht mehr durch einen bestimmten
Bereich fahren darf, müssen entsprechende Umfahrungsmöglichkeiten ausgewiesen
werden, die aber nicht dazu führen dürfen, dass der Belastungsschwerpunkt nur
an eine andere Stelle verlagert wird. Unter
Berücksichtigung dieser Aspekte ist Wetzlar für die Ausweisung einer Umweltzone
nur bedingt geeignet. So besteht z.B. im innerstädtischen Straßennetz keine
alternative Umfahrungsmöglichkeit der Neustadt in der Nord-Süd-Relation.
Das Straßennetz in Wetzlar weist überwiegend eine „Baumstruktur“ auf, d.h.
insbesondere im südlichen Bereich laufen alle Ausfallstraßen strahlenförmig auf
Wetzlar zu und vereinigen sich zu einer einzigen großen Hauptverkehrsstraße,
dem Karl-Kellner-Ring. Querverbindungen zwischen den einzelnen Ausfallstraßen
bzw. parallele Verbindungen zum Karl-Kellner-Ring bestehen nur teilweise. Eine
Umfahrung der Neustadt wäre somit nur großräumig und mit erheblichem
Wegemehraufwand möglich. Dies würde zwar zu einer relativen Entlastung des
Gebiets der Umweltzone beitragen, den Schadstoffausstoß aber nicht nur
verlagern, sondern durch die weitere Strecke zusätzlich erhöhen.“ (Seite 145)
Fehlen
eines Aktionsplanes Um die Einhaltung der Grenzwerte der
EU- Luftqualitätsrichtlinie zu gewährleisten, wird die Erstellung von
Aktionsplänen für Gebiete vorgeschrieben, in denen die Schadstoffkonzentration
in der Luft die Grenzwerte zuzüglich zeitlich befristeter Toleranzmargen
überschreitet. Der Luftreinhalteplan für das Gebiet Lahn-Dill enthält keinen
Aktionsplan. Dies wird folgendermaßen begründet:
„Das
Bundes-Immissionsschutzgesetz unterscheidet in § 47 Abs. 1 und 2 zwei leicht
unterschiedliche Arten der Planaufstellung, dem Luftreinhalteplan und dem
Aktionsplan. Der wesentliche Unterschied der beiden Pläne besteht darin, dass
die Aufstellung von Luftreinhalteplänen im Nachgang zu nachgewiesenermaßen
bereits überschrittenen Immissionsgrenzwerten (plus Toleranzmargen) erfolgt
und, dass die Verpflichtung auch für Stoffe gilt, für die die festgelegten
Immissionsgrenzwerte erst ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt gelten
(derzeit noch NO2, Benzol). In ihm sind Maßnahmen festzulegen,die
zu einer dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen beitragen.
Aktionspläne im Vorgriff auf die drohende Gefahr einer Überschreitung von
Immissionsgrenzwerten aufzustellen, und auch nur für die Stoffe, für die
bereits Immissionsgrenzwerte gelten. Hier sind Maßnahmen zu ergreifen, die
kurzfristig wirksam sein sollten, um die Gefahr der Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte zu verringern, oder den Zeitraum, während dessen die
Werte überschritten sind, zu verkürzen. Im
Jahr 2003 waren die Immissionsgrenzwerte der 22. BImSchV noch nicht direkt
wirksam. In diesem Jahr wurde in Wetzlar des Immissionsgrenzwertes plus
Toleranzmarge für die Kurzzeitkenngröße von PM10 überschritten und war damit
Auslöser für die Aufstellung des Luftreinhalteplans. Der Immissionsgrenzwert
für PM10 trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Die Aufstellung eines Aktionsplans
wäre auch damals nicht erforderlich gewesen. Da seit Januar 2005 bis heute
keine Gefahr der Überschreitung des geltenden Immissionsgrenzwertes bestand,
ist die Forderung nach Aufstellung eines Aktionsplans unbegründet. In
Gießen wurde im Jahr 2006 der Immissionsgrenzwert plus Toleranzmarge für NO2
überschritten. Bei NO2 tritt der Immissionsgrenzwert erst 2010 in Kraft. Auch
hier ist die Forderung nach Aufstellung eines Aktionsplans unbegründet.“ (Seite
141)
Es mag ja zutreffen, dass formell das
HMULV nicht gezwungen war einen Aktionsplan für das Gebiet Lahn-Dill
aufzustellen, tatsächlich ist die Wahrscheinlichkeit von Überschreitungen
insbesondere des PM10-Grenzwertes der EU- Luftqualitätsrichtlinie in der
Zukunft jedoch nicht so gering, dass man von vornherein auf die Möglichkeit
kurzfristig wirksame Maßnahmen verzichten sollte. Wie aus der unten stehenden
Tabelle unschwer zu erkennen, ist der
aktuelle Grenzwert 2002 und 2003 mehr als 35 mal überschritten worden (mehr
dazu unter http://www.reineluftfuerwetzlar.de/wetzlarerluft_1.html), 2003 sogar
äußerst massiv. Hauptverantwortlich dafür war sicherlich der ungewöhnlich
trockene „Jahrhundertsommer“ 2003 gewesen*, aus dem Ausbleiben
entsprechender Witterungsverhältnisse
seither jedoch abzuleiten, dass „bis heute keine Gefahr der Überschreitung des
geltenden Immissionsgrenzwertes bestand“, deutet auf eine von unangemessenem
Zweckoptimismus geprägte Sicht der Dinge hin. Selbstverständlich ist es
jederzeit möglich, dass wir wieder einen extrem trockenen Sommer bekommen und
selbstverständlich befinden wir uns damit latent in der Gefahr die geltenden
Immissionsgrenzwerte zu überschreiten, hat sich doch bezüglich der Luftqualität
selbst im Großraum Wetzlar in der Zwischenzeit nichts zum Positiven verändert.
Da vom vorliegenden Luftreinhalteplan (zumindest kurzfristig) diesbezüglich
auch nichts zu erwarten ist, hätte die Aufstellung eines wirksamen
Aktionsplanes bei frühzeitigem Erreichen der maximal gestatteten
Überschreitungen des Grenzwertes die Bevölkerung vor gesundheitlichen Schäden
schützen können. Dies wurde fahrlässigerweise unter Berufung auf Formalien
unterlassen.

*An anderer
Stelle des Luftreinhalteplans wird dieser Zusammenhang übrigens sehr wohl
gesehen. In der von der IVU-Umwelt GmbH gemeinsam mit der Arbeitsgruppe TRUMF
am Institut für Meteorologie der Freien Universität Berlin im Auftrag des
Hessisches Landesamts für Umwelt und Geologie (HLUG) für den Luftreinhalteplan
Lahn-Dill erstellten Studie „Ausbreitungsrechnungen zum Luftreinhalteplan
Lahn-Dill“ (http://www.hlug.de/medien/luft/planung/dokumente/WETZLAR_Zusammenfassung.pdf)
wurden für 15, von den verantwortlichen Behörden vorgegebenen Straßenräumen in
Wetzlar die NO2-und
PM10-Immissionen berechnet. Der Tagesmittelwert-Grenzwert für PM10 von 50 μg/m³
wurde in allen Straßen mehr als die erlaubten 35mal überschritten (s. Tabelle
unten).

Ohne Zweifel ein weiteres gewichtiges
Argument zur Aufstellung eines Aktionsplanes. Aber da nicht sein kann, was
nicht sein darf, wird flugs die eigene Studie demontiert:
„Die
in Tabelle 14 angegebenen Gesamtbelastungen der einzelnen Straßenzüge wurden
für das Jahr 2003 berechnet. Dieses Jahr gilt als Ausnahmejahr für die
PM10-Belastung, da aufgrund der während des gesamten Jahres anhaltenden Trockenheit
Feinstaub sehr stark angereichert werden konnte und selbst in unbelasteten
Gebieten zu ungewöhnlich hohen Schadstoffkonzentrationen führte. Daher sind die
für Wetzlar berechneten Gesamtbelastungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht
als „normale“ Belastungssituationen zu werten. Dies lässt sich auch an dem
„Feinstaub-Peak“ in Abbildung 1 für das Jahr 2003 erkennen. Seit
Beginn der PM10-Messung in Wetzlar im Jahr 2000 liegt der durchschnittliche
Jahresmittelwert (mit Ausnahme des Jahres 2003) bei ca. 29 µg/m3 und damit 25 %
unterhalb des Wertes im Jahr 2003.
Unter diesen Voraussetzungen würde selbst der am höchsten belastete Punkt
„Hermannsteiner Straße 35“ statt der berechneten 53 µg/m3 nur gerade am
Grenzwert für den Jahresmittelwert PM10 in Höhe von 40 µg/m3 liegen. Dies
bedeutet nicht, dass die Luftqualität an dieser Stelle unproblematisch ist, da
bereits bei einem Jahresmittelwert von mehr als 32 µg/m3 mit mehr als 35 Überschreitung
des Tagesmittelwertes gerechnet werden muss. Aber die allgemeine Belastungssituation
ist mit großer Wahrscheinlichkeit nicht ganz so extrem wie sie sich nach den
Berechnungen für das Jahr 2003 darstellt. Im Gegensatz dazu steht die
Belastungssituation im Jahr 2007. Aufgrund der lang anhaltenden Niederschläge
insbesondere in den ersten drei Monaten, ist die Anzahl an Überschreitungen
des Tagesmittelwertes für PM10 landesweit auf einem historischen Tiefstand.“ (Seiten
128-129)
PM
2,5 Zum Schluss noch ein wenig Aufklärung
zum Thema Feinstaub und Partikelgrößen:
„Die Größe der Partikel spielt im
Hinblick auf evtl. gesundheitsschädliche Wirkungen eine große Rolle.
Wissenschaftler unterteilen daher Feinstaub (< 10 µm) nochmals in drei
Fraktionen: gröberer Anteil 2,5 bis 10 µm feiner Anteil 0,1 bis 2,5 µm ultrafeiner Anteil < 0,1 µm Alle Fraktionen sind nach Untersuchungen der WHO
gesundheitsschädlich, jedoch mit erheblichen Unterschieden bei der Wirksamkeit.
Feinstaub zwischen 7-10 µm wird vorwiegend in der Nase zurück gehalten. Je
kleiner die Partikel sind, desto tiefer dringen sie in die Lunge ein.
Hygroskopische kleine Teilchen können in der feuchten Atemluft beträchtlich
anwachsen. Feinstaub, der kleiner als 2,5 µm ist, kann bis in den Zentralbereich der
Lunge vordringen. Ultrafeinstaub (< 0,1 µm) kann sogar bis in die
Lungenbläschen transportiert werden. Teilchen im Größenbereich von 0,2-0,3 µm
werden zum größeren Teil wieder ausgeatmet…Die Untersuchungen für die Fraktion PM
2,5 belegen die deutlich kritischeren Auswirkungen der kleineren
Partikelfraktion auf den menschlichen Organismus. Dagegen gibt es für die
ultrafeine Fraktion nur eine begrenzte Anzahl von Studien. Die EU-Kommission
stützt sich mit ihren Vorgaben bzgl. der Einhaltung von Immissionsgrenzwerten
für die verschiedenen Luftschadstoffe auf ausreichend gesicherte Erkenntnisse
hinsichtlich deren Auswirkungen auf die Gesundheit. Daher werden zukünftig
PM 2,5-Messungen neben den bereits bestehenden PM 10-Messungen eingeführt; ab
2010 mit einem Zielwert und ab 2015 auch mit einem Grenzwert zum Schutz der
menschlichen Gesundheit. In der Bundesrepublik werden flächendeckende Messungen
von PM 2,5 ab Januar 2008 durchgeführt werden. In Hessen werden diese Messungen
an drei Messstationen im städtischen Hintergrund erfolgen.“ (Seiten
130-131)
Wir gehen einfach mal davon aus, dass
es Gründe vielfältiger Art geben wird, diese Partikelgröße nicht in Wetzlar messen zu können (müssen,
wollen) und sind jetzt schon gespannt darauf zu erfahren, wie das Land Hessen
flächendeckende Messungen anhand dreier Messstationen durchzuführen
gedenkt.
Fazit Wie weit muss man eigentlich vom
eigenen Anspruch, einer sinnvollen
Tätigkeit nachzugehen, entfernt sein, wenn man sich über Wochen und Monate mit
der Erstellung derart sinnentleerter
Machwerke beschäftigen kann?
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