[aktuell]

Für einen wirksamen Luftreinhalteplan Lahn-Dill!

Groß waren die Erwartungen an die korrigierenden Wirkungen des Luftreinhalteplanes Lahn-Dill. Nachdem die endgültige Fassung nun veröffentlicht ist, kann die Enttäuschung der Betroffenen kaum größer sein: Viel bunt bedrucktes Papier, viele Hinweise auf Erfolge der Vergangenheit, aber keine Rezepte für die Zukunft! Der Luftreinhalteplan ist so ein reiner Papiertiger, der niemand wehtut und niemand nützt, er hat nur eine Menge Geld und Manpower gekostet, auch bei unserer Bürgerinitiative.
Ein Plan muss genau definierte Anforderung erfüllen: Anhand von geordneten Einzelschritten generelle Zielvorgaben erreichen, hier die kontinuierliche Verbesserung der Luftqualität und das sichere Einhalten der gesetzlichen Grenzwerte. Nichts dergleichen liefert dieser Luftreinhalteplan, weder wird das Problem der Industrie-Emissionen verbindlich geregelt, noch sind die kommunalen Maßnahmen geeignet eine Verbesserung der lufthygienischen Situation zu erreichen. Von einem integrativen Konzept zur Regelung aller relevanten Emissionen und Planungen, im Sinne der Gesundheit und Lebensqualität der Bevölkerung in Wetzlar und Umgebung, kann überhaupt keine Rede sein.

Um es noch einmal klarzustellen: Nach der EU Rahmenrichtlinie und der 22. BImSchV müssen Grenzwerte für Feinstaub und Stickoxide eingehalten werden, eben keine Richtwerte irgendwann erreicht werden. Das gilt ohne wenn und aber. Die Einhaltung der Grenzwerte ist einklagbar, wie bereits von Münchener Bürgern demonstriert, die ein Urteil vor dem Bundesverwaltungsgericht Leipzig erstritten, das die Stadt München zu drastischen Maßnahmen der Luft­reinhaltung zwingt, um die Grenzwerte für Stickoxide und Feinstaub einzuhalten.

Freilich lenken diese Scharmützel aber von dem grundsätzlichen Dilemma ab: Die primären Verursacher der Schadstoffemissionen werden von der Politik nicht getroffen, solche Maßnahmen sind unpopulär, wie im Falle von Vorgaben für schadstoffarme LKW und PKW, oder sie sind nur schwer gegen eine starke Industrielobby durchzusetzen, weil saubere Luft angeblich Arbeitsplätze kostet - Gesundheitsschutz als Planungshemmnis. Bei den Erfolgen der Luftreinhaltung in den vergangenen Jahrzehnten, die auch im Luftreinhalteplan wieder herausgestellt werden, dürfte es nach dieser Argumentation gar keine Arbeitsplätze mehr geben und die deutsche Industrie müsste an unerfüllbaren Umweltschutzauflagen bankrott gegangen sein. Dazu schaue man sich einmal die Erfolgsmeldungen von Buderus Edelstahl in der Fachpresse an.

Industrie-Emissionen
Im Umweltrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt das Verursacherprinzip: Vereinfacht gesagt; wer Dreck macht, muss ihn wieder wegräumen oder für die Folgen aufkommen. Mit bürokratisch-juristischer Spiegelfechterei lässt sich aber auch dieses einfache Prinzip wieder aushebeln. So werden in Wetzlar mit der Interpretation der Irrelevanzschwellen der TA-Luft
(die Zusatz­belastungen haben nach dieser Definition keine wesentlichen Umweltauswirkungen, daher braucht es, behördlich definiert, auch keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und keine Beteiligung der Öffentlichkeit) Stück für Stück neue Anlagen und damit Schadstoffemissionen genehmigt, zum Wohle des Volkes.. Dabei kann zusätzliche Luftbelastung, die von neu zugelassenen Industrieanlagen oder Fahrzeugen ausgeht, niemals die Luftqualität verbessern und für die alten Industrieanlagen gilt Bestandsschutz.
“Da kann ich auch nichts machen“ sagt die verantwortliche Beamtin des hessischen Umweltministeriums, das sind eben die politischen Vorgaben“. Ein Luftreinhalteplan ist dabei zwar hinderlich aber grundsätzlich nicht im Wege, er ist eben irrelevant.

Es gibt viele Juristen in diesem Lande, die Gesetze ihrem Sinngehalt nach interpretieren. Nicht alle dieser Kommentatoren sehen die angebliche Machtlosigkeit der Verwaltung, durch die vorhandenen Gesetze Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, das Verursacherprinzip durchzusetzen. So sagt der bekannte Autor Hansmann [1] ehemals Angehöriger der Immissionsschutzverwaltung in NRW (dessen Zusammenfassung über das Immissionschutzrecht in der hessischen Verwaltung breite Anwendung findet) [2], “ein solcher Luftreinhalteplan kann auch Maßnahmen gegenüber genehmigungsbedürftigen Anlagen vorsehen . Dadurch wird der Entscheidungsspielraum der zuständigen Behörden ggf. weiter eingeschränkt als durch die TA Luft (§ 47 Abs6 BImSchG). Das ist insbesondere von Bedeutung, wenn eine Genehmigung nur bei Inanspruchnahme einer der Ausnahmeregelungen der TA Luft ( insbesondere der Irrelevanzregelung) erteilt werden kann. Deren Anwendung kann durch eine Luftreinhalteplan ausgeschlossen oder eingeschränkt werden“.

[1] Bundes-Immissionsschutzgesetz und ergänzende Vorschriften : [BImSchG; BImSchG-Verordnungen; TA Luft; TA Lärm; Schlagwortverzeichnis]; Textausgaben mit Einführung und Anmerkungen / Hansmann, Klaus. - 19. Aufl., Stand: BGBl. I Nr.20 vom 10. Mai 2000. - Baden-Baden : Nomos-Verl.-Ges.
[2]
Landmann / Rohmer Umweltrecht: UmweltR In 4 Bänden. Band I: Bundes-Immissionsschutzgesetz, Band II: Durchführungsvorschriften zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, Band III: Sonstiges Umweltrecht, Band IV: Sonstiges Umweltrecht 52. Auflage

Dem vorhergehenden Text kann auch der Nichtjurist leicht entnehmen: Wenn die Hessische Regierung und die Immissionsschutzverwaltung gewollt hätten, hätten sie durchaus neuen Industrieanlagen in Wetzlar die Genehmigung verweigern können oder ihr über die TA Luft-Grenzwerte hinausgehende Auflagen machen können., eine Forderung von „Reine Luft für Wetzlar“, vorgetragen zum Entwurf des Luftreinhalteplans (Zitat). Nach Auffassung des hessischen Umwelt-Ministeriums hätte es dazu jedoch einer Landesverordnung nach § 47 Abs. 7 BImSchG bedurft. Eine solche Rechtsverordnung hat „Reine Luft für Wetzlar“ in Ihren Einwendungen zum Lufteinhalteplan gehören neben Buderus Edelstahl auch andere Betreiber, wie Heidelberger Cement und weitere mündlich und schriftlich gefordert. Die Landesregierung und ihre ausführende Verwaltung ist allerdings der Meinung, dass es einer solchen Einschränkung von Industrieemissionen nicht bedarf, also wurde auch keine entsprechende Rechtsverordnung erlassen.


Abb.1: Blick vom Linsenberg

Die Genehmigungen für die Erweiterungen von Industrieanlagen werden also scheibchenweise weitergehen mit dieser Taktik kann die lästige die Öffentlichkeit vom Genehmigungsprozess ausgeschlossen werden. Auch wenn ausgerechnet vom Anlagenbetreiber Buderus Edelstahl in letzter Zeit andere Signale zu empfangen waren (eine seiner nächsten Erweiterungen will er freiwillig einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterziehen und die Öffentlichkeit frühzeitig beteiligen, so auch „Reine Luft für Wetzlar“), notwendig ist ein umfassender Plan, mit einem Planungsprozess, der den Namen verdient und ein integriertes Konzept für den gesamten Industriestandort Wetzlar aufstellt. Hierzu Buderus Nachfolge Gesellschaften, das geplante Logistikzentrum im Dillfeld oder eine Müllverbren­nungsanlage. Alle zusammen bestimmen die Qualität der Wetzlarer Luft, müssen also auch zusammen betrachtet werden. Ohne integriertes Planungskonzept wird die Genehmigungsbehörde immer wieder nur einzelne Anlagen isoliert betrachten und genehmigen. Mit dem Luftreinhalteplan wäre dazu, wie oben gezeigt, grundsätzlich ein Instrument gegeben, daß diese Anforderungen erfüllt, es fehlen dazu jedoch die entsprechenden umweltpolitischen Zielvorgaben in Form einer Landes-Verordnung( nach § 47 BImschG Abs. 7).


Die Bewohner im Gebiet des Luftreinhalteplanes müssten sich an steigende Emissionen und Belastungen also gewöhnen, sie hätten schließlich freie Ortswahl, so die Vertreter der Behörden in einer Diskussion mit der Bürgerinitiative am 19. 12. 2007, nachdem sie sich vor Ort in Wetzlar-Hermannstein von der Dringlichkeit von Verbesserungen der Luftqualität überzeugt hatten. Diese Auffassung verstößt klar gegen die Vorgaben für Luftreinhaltepläne, nach denen kurzfristig wirksame
Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen zu treffen sind, wenn die Überschreitung von Grenzwerten nur droht. Unisono erklärten Ministerium und RP Gießen, Anträge auf Genehmigung von Industrieanlagen müssten und sollten gewährt werden, auch wenn sich die Luftqualität objektiv verschlechtere. Diese Verschlechterungen seien den gesetzlichen Vorgaben nach eben irrelevant. Das heißt, der politische Wille, die Luftqualität in Wetzlar zu verbessern, war und ist nicht vorhanden. Die Verwaltung schiebt die Verantwortung dafür der Politik zu und umgekehrt. Zurück bleibt der ratlose Wähler. Ein ernsthafter Luftreinhalteplan wäre allerdings zur Zeit das einzige Instrument um eine wirksame Verbesserung der Luftqualität für den gesamten „Buderus Industriepark“ und die angrenzenden Wohnbezirke zu erreichen. Dazu fehlt aber offensichtlich der politische Wille und die planerische Kompetenz.

Westumgehung
Zum Thema Westumgehung Wetzlar haben die anerkannten Naturschutzverbände des Lahn-Dill -Kreises und der Stadt Wetzlar im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf des Luftreinhalteplanes für das Gebiet Lahn-Dill (Mai 2007) eine ausführliche Stellungnahme abgegeben (http://www.reineluftfuerwetzlar.de/nav/Stellungnahmelrp29er.pdf). Neben einer Ablehnung der geplanten Durchquerung des FFH- und Vogelschutzgebietes „Weinberg bei Wetzlar“ aus Gründen des Naturschutzes, wird hier sehr anschaulich auch die Wirksamkeit dieser Maßnahme zur Verbesserung der Luftqualität hinterfragt. Insbesondere was die Wetzlarer Hauptbelastungszone angeht, würde demnach die Realisierung der Westumgehung eher zu einer der Verschlechterung als zu einer Verbesserung der Situation führen. Zudem wird die nichterfolgte Prüfung der Maßnahmenvorschläge durch die Genehmigungsbehörde (HMULV) kritisiert und „eine nachvollziehbare quantitative Effektivitätsabschätzung der vorgeschlagenen Maßnahmen unter Angabe verbindlicher Zeitachsen“ gefordert. Ähnliche Einschätzungenen und Kritik wurde auch von „Reine Luft für Wetzlar“ und anderen Einwendern geäußert, die Details sollen hier nicht noch einmal wiedergegeben werden.


Abb. 2: Jahresmittelwerte der NO2-Konzentrationen im Ballungsraum Wetzlar. Die farbliche Differenzierung beschreibt einen Bereich von min. 23 µg/m3 (grün) bis max. 46 µg/m3 (dunkelrot) NO2. Die zugrunde liegende Grafik stammt aus einer Studie, die von der IVU-Umwelt GmbH gemeinsam mit der Arbeitsgruppe TRUMF am Institut für Meteorologie der Freien Universität Berlin im Auftrag des Hessisches Landesamts für Umwelt und Geologie (HLUG) für den Luftreinhalteplan Lahn-Dill erstellt wurde. Der Verlauf der geplanten Wetzlarer Westumgehung wurde hinzugefügt. (Abb. aus der Stellungnahme Naturschutzverbände s.o.)

In der nun vorliegenden Endfassung des Luftreinhalteplanes wird auf solcherart Bedenken durch verschiedene Modifizierungen gegenüber der Entwurfsfassung reagiert:

„Der Bau von Umgehungsstraßen kann aus Luftreinhaltegründen dann sinnvoll sein, wenn hierdurch stark befahrene Straßenschluchten mit einer hohen Zahl an betroffenen Anwohnern von Verkehr entlastet werden kann, ohne dass es anderer Stelle zu einer Belästigung einer noch größeren Zahl von Anwohnern und einem unzulässigen Anstieg der Schadstoffkonzen­tration in der Luft kommt. Die in diesem Zusammenhang zu klärenden Fragen bzgl. der Umweltverträglichkeit des Vorhabens können in der notwendigen Tiefe nur durch die genaue Untersuchung im Rahmen von Umwelt­verträglichkeitsprüfungen erfolgen. Um als Maßnahme im Rahmen der Luftreinhaltung (aber auch im Hinblick auf die weiteren Umweltaspekte) fungieren zu können, sollte bei der Bewertung des Vorhabens eine positive Bilanz beim Vergleich der Vorteile einer Maßnahme mit den negativen Auswirkungen gezogen werden können. Ohne eine Vorfestlegung treffen zu wollen, werden an dieser Stelle die mit diesen Maßnahmen beabsichtigen Verbesserungen dargestellt, die dann im Planfeststellungsverfahren einer eingehenden Betrachtung der Umweltauswirkungen unterzogen werden müssen. Da die Stadt Wetzlar diese Maßnahme als Luftreinhaltemaßnahme vorsieht, ist sie gehalten, die Trassenführung so zu wählen, dass tatsächlich eine Verbesserung der Situation für die meisten An- und Bewohner in Wetzlar erfolgt.

...Nach den vorliegenden Modellrechnungen der Stadt Wetzlar könnten durch die Maßnahme folgende Verkehrsentlastungen im innerstädtischen Hauptstraßennetz erreicht werden:

o Ernst-Leitz-Straße 46 %

o Schützenstraße 6 %

o Karl-Kellner-Ring (Lahnbrücke) 26 %

o Karl-Kellner-Ring (Buderusplatz) 27 %

o Gloelstraße 22 %

o Hermannsteiner Straße (Höhe Bahnhof) 7 %


Neben der quantitativen Entlastung der Hauptachse des innerstädtischen Verkehrs wird auch eine qualitative Verbesserung des Verkehrsablaufs erwartet, da der gegenwärtig überlastete Haupt-straßenzug in Spitzenverkehrszeiten durch Stauungen mit mehrmaligen Haltevorgängen an Licht-signalanlagen gekennzeichnet ist, die dann entfallen würden. Durch gezielte begleitende Maßnahmen soll nach Fertigstellung der Westumgehung der Durchgangsverkehr von der innerstädtischen Hauptverkehrsachse auf die Westumgehung geleitet werden. Damit werden auch Verkehrs-verlagerungen von der Hermannsteiner Straße auf die Querspange in Aßlar eintreten. Eine generelle Zunahme des allgemeinen Verkehrsaufkommens wird dagegen nicht erwartet. Die Entlastung der Verbindung A 45 – B 49 wird voraussichtlich die Belegung der A 480 erhöhen.“
(Seite 75-78)

„Dessen ungeachtet sind Maßnahmen wie z.B. die Westumgehung in Wetzlar im Rahmen der notwendigen Planfeststellungsverfahren einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Nur der Vergleich zwischen den voraussichtlichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens mit der Ist-Situation kann eine hinreichend sichere Aussage über die Umweltverträglichkeit des Vorhabens liefern. Dabei geht es nicht nur um eine Schadstoffverminderung in der Luft, sondern auch die Lärmverträglichkeit und die Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Belange. Da die Planfeststellungsverfahren nach § 33 Hessisches Straßengesetz unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt werden, ist jeder selbst gehalten, sich über die geplanten Verbesserungen anhand der auszulegenden Unterlagen ein Bild zu machen und ggf. mittels Einwendungen auf eine umwelt­gerechte Verkehrsführung zu dringen. Da bisher das notwendige Planfeststellungsverfahren noch aus­­steht, also auch noch kein Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegt, kann keine abschließende Einschätzung über mögliche Minderungspotentiale abgegeben werden. Da die Stadt Wetzlar diese Maßnahme zur Entlastung ihrer Bürger, auch im Hinblick auf eine Verminderung der Schadstoffbelastung einiger städtischer Bereiche, sieht, ist sie gehalten, eine Trassenführung zu wählen, die nachweislich zu einer Verbesserung der lufthygienischen Situation beiträgt.“
(Seite 121)

„Für einige Maßnahme sind keine Umsetzungszeiträume genannt, weil zu viele Faktoren noch un­zureichend bekannt sind, die direkten Einfluss auf die Umsetzung haben. Dazu gehört die Planung der Westumgehung, die erst nach erfolgte Planfeststellung und Sicherung der Finanzierung umgesetzt werden kann.

Überhaupt ist die Finanzierbarkeit von Maßnahmen ein wesentlicher Aspekt im Hinblick auf die Umsetzung von Maßnahmen. Da die Maßnahmenvorschläge von den jeweiligen Kommunen stammen, besteht ein Interesse an ihrer Umsetzung, das durch die Forderung des § 47 Abs. 6 BImSchG „… Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnung oder sonstige Entscheidung der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen“ nochmals bekräftigt wird. Entsprechend der Formulierung „sind durchzusetzen“ besteht kein weiteres Ermessen der zuständigen Behörde.

D
a die Haushaltslagen der Kommunen nur wenig Spielraum für zusätzliche Finanzierungen
bieten, ist eine Abwägung vorzunehmen, welche Aufgaben vordringlich sind. Insofern kann eine (kurze) Verzögerung bei der Umsetzung von Maßnahmen durchaus begründet sein. Damit ist aber die Angabe eines genauen Umsetzungszeitraums nicht immer möglich.“ (Seite 143)

„Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der gemäß § 47 Abs. 1 BimSchG erforderliche Luftreinhalteplan für das Gebiet Lahn-Dill entsprechend den Vorgaben der Anlage 6 der 22. BImSchV erstellt wurde und diejenigen Maßnahmen enthält, die zur dauerhaften Verminderung von Luft­verunreinigungen erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sind.“
(Seite 147)

Letztlich wird also die Prüfung und Beurteilung der Maßnahme(n) dem Regierungspräsidium Gießen im Rahmen eines irgendwann stattfindenden Planfeststellungsverfahrens übertragen, wobei die Stadt Wetzlar aufgefordert wird „eine Trassenführung zu wählen, die nachweislich zu einer Verbesserung der lufthygienischen Situation beiträgt“. Weiter wird die Stadt Wetzlar darauf hingewiesen, „dass durch die Forderung des § 47 Abs. 6 BImSchG „… Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, … durch Anordnung oder sonstige Entscheidung der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen“ sind. Und schließlich wird festgestellt, dass der gemäß § 47 Abs. 1 BImSchG erforderliche Luftreinhalteplan für das Gebiet Lahn-Dill entsprechend den Vorgaben der Anlage 6 der 22. BImSchV erstellt wurde und diejenigen Maßnahmen enthält, die zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sind“.

Maßnahmen, deren Eignung (derzeit) nicht beurteilt werden kann, sind also erforderlich, geeignet und verhältnismäßig zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen und demnach ohne „weiteres Ermessen der zuständigen Behörde“ durchzusetzen?!


Das Problem der Westumgehung aus lufthygienischer Sicht ist der vorherrschende Süd-Westwind. Ein Blick auf die Karte (Abb. 2) genügt, um zu begreifen, dass es hierbei nicht um Details der Trassenführung geht, sondern das gesamte Konzept fragwürdig ist. Ein seriöser Luftreinhalteplan hätte jedes weitere Vorantreiben dieser Planung in Hinblick auf die Situation in Wetzlars Hauptbelastungszone zunächst untersagen müssen. Erst nach unabhängiger Prüfung (keinesfalls durch ein seitens der Stadt bezahltes Gutachten!) und ggf. einer Bewertung die zumindest eine Verschlechterung ausschließt, dürfte eine solche Planung weiter betrieben werden können. Die Vorgehensweise des HMULV, die Stadt Wetzlar in der vorliegenden Form zu beauftragen, die Westumgehung als Maßnahme zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen schnellst­möglich durchzusetzen ist jedenfalls geradezu absurd.

Weitere kommunale Maßnahmen
Grundsätzlich gelten auch für die anderen beiden seitens der Stadt Wetzlar vorgeschlagenen Verkehrsmaßnahmen, „Anschluss des Stadtteils Dutenhofen-Ost an die B 49“ und „Querverbindung Dillfeld – Hermannsteiner Straße“, die oben für die „Westumgehung“ dargestellten Überlegungen. Auch hier werden Planungen, die nicht zur Verminderung von Luftverunreinigungen „erfunden“ wurden ohne jede Prüfung auf Wirksamkeit im Luftreinhalteplan festgeschrieben und die Kommune beauftragt sie schnellstmöglich durchzusetzen.

An dieser Stelle sei noch auf zwei weitere Aspekte verwiesen: Zum einen der Auffassung des HMULV, dass obwohl eindeutig Bundesstrassen (Westumgehung, Anschluss Dutenhofen, Querverbindung Dillfeld) und z. T. die Autobahn 480 (Querverbindung Dillfeld) betroffen sind, für diese Vorhaben keine Strategische Umweltprüfung (SUV) durchgeführt werden muss.


„Die Strategische Umweltprüfung ist Teil des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und ist nach § 14 b Abs. 1 Nr. 2 UVPG für Luftreinhaltpläne dann durchzuführen, wenn in ihnen Entscheidungen über die Zulässigkeit von in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzen. In Anlage 1 aufgeführte Vorhaben sind:

1. Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene einschließlich Bedarfspläne nach einem Verkehrswegeausbaugesetz des Bundes…

Die vorgesehenen Maßnahmen im Luftreinhalteplan, auch die im Bereich des Individualverkehrs, entsprechen keinem Vorhaben im Sinne der Ziffer 1. Damit besteht selbst bei einer Festlegung der Straßenführung als Maßnahme des Luftreinhalteplans keine Notwendigkeit für die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung im Rahmen der Aufstellung des Luftreinhalteplans.“
(Seite 121)

und zum Zweiten dem Verweis auf Festlegungen der Regionalplanung zur Verbesserung der Luftqualität im Gebiet Lahn-Dill.


„Aufgrund der öffentlichen Diskussionen im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit durch Verkehrsemissionen, sind die zuständigen Behörden für diese Belange zunehmend sensibilisiert. Daher kann davon ausgegangen werden, dass die Einhaltung von Immissionsschutzgrenzwerten bei der Verkehrswegeplanung im Rahmen der Interessensabwägung in notwendigem Maße Berücksichtigung findet. Im Rahmen der Regionalplanung für das Gebiet Lahn-Dill wurden dementsprechend bereits konkrete Festlegungen als Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität im Gebiet Lahn-Dill getroffen (siehe Punkt 7.2).“
(Seite 143)

Bei dem, im Vergleich zum Entwurf des Luftreinhalteplanes vom Mai 2007, „neuen“ Punkt 7.2 handelt es sich um eine Tabelle, die unten auszugsweise wiedergegeben ist (Seiten 72-75). Kaum nachvollziehbar bleibt nach dem Studium dieser Tabelle wie es möglich sein kann, dass in Wetzlar eine Müllverbrennungsanlage errichtet werden soll oder der Ausbau der B49 forciert wird, um nur wenige besonders krasse Beispiele zu nennen.



Umweltzone in der Neustadt
Weitaus mehr als die Tatsache, dass für die Autoren des Luftreinhalteplanes selbstverständlich vielfältige Gründe vorliegen, warum in Wetzlar keine Umweltzone eingerichtet werden kann (muss, wird), erstaunt die Benennung ausgerechnet der Wetzlarer Neustadt als möglichen oder doch zumindest diskutierten Standort einer solchen Zone. Handelt es sich damit doch zumindest indirekt um die offizielle Anerkennung der Neustadt als lufthygienisches Problemgebiet. Umso unver­ständlicher, dass die Neustadt zusätzlich die Hauptlast der „schnellstmöglich durchzusetzenden“(s. o.) Westumgehung tragen soll.

„Seit März 2007 existiert mit der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) eine Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Umweltzonen. Damit kann ein Fahrverbot innerhalbausgewiesener städtischer Bereiche gegen nicht den festgelegten Schadstoffklassen entsprechende Fahrzeuge verhängt werden. Die Verordnung enthält jedoch bereits eine Reihe von generellen Ausnahmen für z.B. Einsatzfahrzeuge oder zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie pauschale Ausnahmen z.B. für Versorgungsfahrten mit lebensnotwendigen Gütern oder soweit Fertigungs- und Produktionsprozesse ansonsten nicht aufrechterhalten werden können.

Zu den Ausnahmeregelungen gab und gibt es kontrovers geführte Diskussionen. Aber diese Diskussion stellt nicht das einzige Problem bei der Ausweisung einer Umweltzone dar. Da eine Reihe von Fahrzeugen nicht mehr durch einen bestimmten Bereich fahren darf, müssen entsprechende Umfahrungsmöglichkeiten ausgewiesen werden, die aber nicht dazu führen dürfen, dass der Belastungsschwerpunkt nur an eine andere Stelle verlagert wird.

Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist Wetzlar für die Ausweisung einer Umweltzone nur bedingt geeignet. So besteht z.B. im innerstädtischen Straßennetz keine alternative Umfahrungs­möglichkeit der Neustadt in der Nord-Süd-Relation. Das Straßennetz in Wetzlar weist überwiegend eine „Baumstruktur“ auf, d.h. insbesondere im südlichen Bereich laufen alle Ausfallstraßen strahlenförmig auf Wetzlar zu und vereinigen sich zu einer einzigen großen Hauptverkehrsstraße, dem Karl-Kellner-Ring. Querverbindungen zwischen den einzelnen Ausfallstraßen bzw. parallele Verbindungen zum Karl-Kellner-Ring bestehen nur teilweise. Eine Umfahrung der Neustadt wäre somit nur großräumig und mit erheblichem Wegemehraufwand möglich. Dies würde zwar zu einer relativen Entlastung des Gebiets der Umweltzone beitragen, den Schadstoffausstoß aber nicht nur verlagern, sondern durch die weitere Strecke zusätzlich erhöhen.“
(Seite 145)

Fehlen eines Aktionsplanes
Um die Einhaltung der Grenzwerte der EU- Luftqualitätsrichtlinie zu gewährleisten, wird die Erstellung von Aktionsplänen für Gebiete vorgeschrieben, in denen die Schadstoffkonzentration in der Luft die Grenzwerte zuzüglich zeitlich befristeter Toleranzmargen überschreitet. Der Luftreinhalteplan für das Gebiet Lahn-Dill enthält keinen Aktionsplan. Dies wird folgendermaßen begründet:

„Das Bundes-Immissionsschutzgesetz unterscheidet in § 47 Abs. 1 und 2 zwei leicht unterschiedliche Arten der Planaufstellung, dem Luftreinhalteplan und dem Aktionsplan. Der wesentliche Unterschied der beiden Pläne besteht darin, dass die Aufstellung von Luftreinhalteplänen im Nachgang zu nach­gewiesenermaßen bereits überschrittenen Immissionsgrenzwerten (plus Toleranzmargen) erfolgt und, dass die Verpflichtung auch für Stoffe gilt, für die die festgelegten Immissionsgrenzwerte erst ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt gelten (derzeit noch NO2, Benzol). In ihm sind Maßnahmen festzulegen,die zu einer dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen beitragen. Aktionspläne im Vorgriff auf die drohende Gefahr einer Überschreitung von Immissions­­grenz­werten aufzustellen, und auch nur für die Stoffe, für die bereits Immissionsgrenzwerte gelten. Hier sind Maßnahmen zu ergreifen, die kurzfristig wirksam sein sollten, um die Gefahr der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu ver­ringern, oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten sind, zu verkürzen.

Im Jahr 2003 waren die Immissionsgrenzwerte der 22. BImSchV noch nicht direkt wirksam. In diesem Jahr wurde in Wetzlar des Immissionsgrenzwertes plus Toleranzmarge für die Kurzzeitkenngröße von PM10 überschritten und war damit Auslöser für die Aufstellung des Luftreinhalteplans. Der Immissionsgrenzwert für PM10 trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Die Aufstellung eines Aktionsplans wäre auch damals nicht erforderlich gewesen. Da seit Januar 2005 bis heute keine Gefahr der Überschreitung des geltenden Immissionsgrenzwertes bestand, ist die Forderung nach Aufstellung eines Aktionsplans unbegründet.

In Gießen wurde im Jahr 2006 der Immissionsgrenzwert plus Toleranzmarge für NO2 überschritten. Bei NO2 tritt der Immissionsgrenzwert erst 2010 in Kraft. Auch hier ist die Forderung nach Aufstellung eines Aktionsplans unbegründet.“ (Seite 141)


Es mag ja zutreffen, dass formell das HMULV nicht gezwungen war einen Aktionsplan für das Gebiet Lahn-Dill aufzustellen, tatsächlich ist die Wahrscheinlichkeit von Überschreitungen insbesondere des PM10-Grenzwertes der EU- Luftqualitätsrichtlinie in der Zukunft jedoch nicht so gering, dass man von vornherein auf die Möglichkeit kurzfristig wirksame Maßnahmen verzichten sollte. Wie aus der unten stehenden Tabelle unschwer zu erkennen,
  ist der aktuelle Grenzwert 2002 und 2003 mehr als 35 mal überschritten worden (mehr dazu unter
http://www.reineluftfuerwetzlar.de/wetzlarerluft_1.html), 2003 sogar äußerst massiv. Hauptverantwortlich dafür war sicherlich der ungewöhnlich trockene „Jahrhundertsommer“ 2003 gewesen*, aus dem Ausbleiben entsprechender Witterungsverhältnisse seither jedoch abzuleiten, dass „bis heute keine Gefahr der Überschreitung des geltenden Immissionsgrenzwertes bestand“, deutet auf eine von unangemessenem Zweckoptimismus geprägte Sicht der Dinge hin. Selbstverständlich ist es jederzeit möglich, dass wir wieder einen extrem trockenen Sommer bekommen und selbstverständlich befinden wir uns damit latent in der Gefahr die geltenden Immissionsgrenzwerte zu überschreiten, hat sich doch bezüglich der Luftqualität selbst im Großraum Wetzlar in der Zwischenzeit nichts zum Positiven verändert. Da vom vorliegenden Luftreinhalteplan (zumindest kurzfristig) diesbezüglich auch nichts zu erwarten ist, hätte die Aufstellung eines wirksamen Aktionsplanes bei frühzeitigem Erreichen der maximal gestatteten Überschreitungen des Grenzwertes die Bevölkerung vor gesundheitlichen Schäden schützen können. Dies wurde fahrlässigerweise unter Berufung auf Formalien unterlassen.



*An anderer Stelle des Luftreinhalteplans wird dieser Zusammenhang übrigens sehr wohl gesehen. In der von der IVU-Umwelt GmbH gemeinsam mit der Arbeitsgruppe TRUMF am Institut für Meteorologie der Freien Universität Berlin im Auftrag des Hessisches Landesamts für Umwelt und Geologie (HLUG) für den Luftreinhalteplan Lahn-Dill erstellten Studie „Ausbreitungsrechnungen zum Luftreinhalteplan Lahn-Dill“ (
http://www.hlug.de/medien/luft/planung/dokumente/WETZLAR_Zusammenfassung.pdf) wurden für 15, von den verantwortlichen Behörden vorgegebenen Straßenräumen in Wetzlar die NO2-und PM10-Immissionen berechnet. Der Tagesmittelwert-Grenzwert für PM10 von 50 μg/m³ wurde in allen Straßen mehr als die erlaubten 35mal überschritten (s. Tabelle unten).



Ohne Zweifel ein weiteres gewichtiges Argument zur Aufstellung eines Aktionsplanes. Aber da nicht sein kann, was nicht sein darf, wird flugs die eigene Studie demontiert:


„Die in Tabelle 14 angegebenen Gesamtbelastungen der einzelnen Straßenzüge wurden für das Jahr 2003 berechnet. Dieses Jahr gilt als Ausnahmejahr für die PM10-Belastung, da aufgrund der während des gesamten Jahres anhaltenden Trockenheit Feinstaub sehr stark angereichert werden konnte und selbst in unbelasteten Gebieten zu ungewöhnlich hohen Schadstoffkonzentrationen führte. Daher sind die für Wetzlar berechneten Gesamtbelastungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht als „normale“ Belastungssituationen zu werten. Dies lässt sich auch an dem „Feinstaub-Peak“ in Abbildung 1 für das Jahr 2003 erkennen.

Seit Beginn der PM10-Messung in Wetzlar im Jahr 2000 liegt der durchschnittliche Jahresmittelwert (mit Ausnahme des Jahres 2003) bei ca. 29 µg/m3 und damit 25 % unterhalb des Wertes im Jahr
2003. Unter diesen Voraussetzungen würde selbst der am höchsten belastete Punkt „Hermannsteiner Straße 35“ statt der berechneten 53 µg/m3 nur gerade am Grenzwert für den Jahresmittelwert PM10 in Höhe von 40 µg/m3 liegen. Dies bedeutet nicht, dass die Luftqualität an dieser Stelle unprob­lematisch ist, da bereits bei einem Jahresmittelwert von mehr als 32 µg/m3 mit mehr als 35 Über­­schreitung des Tagesmittelwertes gerechnet werden muss. Aber die allgemeine Belastungs­situation ist mit großer Wahrscheinlichkeit nicht ganz so extrem wie sie sich nach den Berechnungen für das Jahr 2003 darstellt. Im Gegensatz dazu steht die Belastungssituation im Jahr 2007. Aufgrund der lang anhaltenden Niederschläge insbesondere in den ersten drei Monaten, ist die Anzahl an Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 landesweit auf einem historischen Tiefstand.“ (Seiten 128-129)

PM 2,5
Zum Schluss noch ein wenig Aufklärung zum Thema Feinstaub und Partikelgrößen:

Die Größe der Partikel spielt im Hinblick auf evtl. gesundheitsschädliche Wirkungen eine große Rolle. Wissenschaftler unterteilen daher Feinstaub (< 10 µm) nochmals in drei Fraktionen:

gröberer Anteil 2,5 bis 10 µm

feiner Anteil 0,1 bis 2,5 µm

ultrafeiner Anteil < 0,1 µm

Alle Fraktionen sind nach Untersuchungen der WHO gesundheitsschädlich, jedoch mit erheblichen Unterschieden bei der Wirksamkeit. Feinstaub zwischen 7-10 µm wird vorwiegend in der Nase zurück gehalten. Je kleiner die Partikel sind, desto tiefer dringen sie in die Lunge ein. Hygroskopische kleine Teilchen können in der feuchten Atemluft beträchtlich anwachsen. Feinstaub, der kleiner als 2,5
µm ist, kann bis in den Zentralbereich der Lunge vordringen. Ultrafeinstaub (< 0,1 µm) kann sogar bis in die Lungenbläschen transportiert werden. Teilchen im Größenbereich von 0,2-0,3 µm werden zum größeren Teil wieder ausgeatmet…Die Untersuchungen für die Fraktion PM 2,5 belegen die deutlich kritischeren Auswirkungen der kleineren Partikelfraktion auf den menschlichen Organismus. Dagegen gibt es für die ultrafeine Fraktion nur eine begrenzte Anzahl von Studien. Die EU-Kommission stützt sich mit ihren Vorgaben bzgl. der Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für die verschiedenen Luftschadstoffe auf ausreichend gesicherte Erkenntnisse hinsichtlich deren Auswirkungen auf die Gesundheit. Daher werden zukünftig PM 2,5-Messungen neben den bereits bestehenden PM 10-Messungen eingeführt; ab 2010 mit einem Zielwert und ab 2015 auch mit einem Grenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit. In der Bundesrepublik werden flächendeckende Messungen von PM 2,5 ab Januar 2008 durchgeführt werden. In Hessen werden diese Messungen an drei Messstationen im städtischen Hintergrund erfolgen.“ (Seiten 130-131)

Wir gehen einfach mal davon aus, dass es Gründe vielfältiger Art geben wird, diese Partikelgröße nicht in Wetzlar messen zu können (müssen, wollen) und sind jetzt schon gespannt darauf zu erfahren, wie das Land Hessen flächendeckende Messungen anhand dreier Messstationen durchzuführen gedenkt.

Fazit
Wie weit muss man eigentlich vom eigenen Anspruch, einer sinnvollen Tätigkeit nachzugehen, entfernt sein, wenn man sich über Wochen und Monate mit der Erstellung derart sinnentleerter Machwerke beschäftigen kann?



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